Delegation der Geschäftsführung durch den Verwaltungsrat: Voraussetzungen
Erfahren Sie, wie und unter welchen Bedingungen der Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften Geschäftsführungs-Aufgaben delegieren darf.
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2019

Grössere Aktiengesellschaften besitzen neben dem Verwaltungsrat auch eine Geschäftsleitung. Gesetzlich steht die Geschäftsführung jedoch grundsätzlich dem Verwaltungsrat zu. Diese Aufgaben kann er an einzelne Mitglieder oder an Dritte delegieren, sofern sie nicht zu den unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehören. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen dies geschieht.
Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist nach schweizerischem Recht für alle Angelegenheiten, welche nicht gesetzlich oder gemäss den Statuten der Generalversammlung übertragen sind. Dazu gehört grundsätzlich auch die Geschäftsführung. Meist, insbesondere bei grösseren Unternehmen, wird diese aber übertragen, um den Verwaltungsgrat zu entlasten. Erlaubt wird diese Delegation durch Art. 716b OR. In Art. 716a Abs. 1 OR werden die Aufgaben des Verwaltungsrats festgehalten, welche hingegen nicht übertragen werden dürfen: