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Massgebender Lohn: Was gehört alles dazu?

Der massgebende Lohn für Sozialversicherungsbeiträge setzt sich aus zahlreichen Bestandteilen zusammen und bildet die Basis der Berechnung.

07
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09
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2013
Massgebender Lohn: Was gehört alles dazu?
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Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist der massgebende Lohn die Basis.

Lohn

Der massgebende Lohn besteht aus verschiedenen Bestandteilen und ist von nicht massgebenden Bestandteilen abzugrenzen. Der massgebende Lohn umfasst das totale Bar- und Naturaleinkommen eines Arbeitnehmers.

Zum ihm gehören folgende Bestandteile:

  • Stunden-, Tag-, Wochen- oder Monatslohn; daneben auch Stück-, Akkord- und Prämienlohn, Prämien für die Entschädigung von Überzeitarbeit, Nachtarbeit sowie Stellvertreterdienst
  • Orts- und Teuerungszulagen
  • Entschädigungen für Fahrtkosten und übliche Verpflegungskosten
  • Naturalbezüge in Form von Verpflegung und Unterkunft, Privatbenützung eines Dienstwagens, Dienstwohnung etc.
  • Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke, Treue- und Leistungsprämien
  • Vergünstigung bei Bezug von Mitarbeiteraktien
  • Den ordentlichen Zins einer Kapitaleinlage übersteigender Gewinnanteil von Arbeitnehmenden
  • Trinkgelder (sofern diese einen festen Lohnbestandteil darstellen)
  • Provisionen und Kommissionen
  • Tantiemen, Entschädigungen für Sitzungsgelder
  • Lohnfortzahlungen
  • Vom Arbeitgeber bezahlte Beiträge an Sozialversicherungen
  • Feiertags- und Ferienentschädigungen
  • Abgangsentschädigungen
  • Taggelder der Arbeitslosenversicherung

Nicht zum massgebenden Lohn gehören folgende Bestandteile:

  • Familienzulagen im orts- und branchenüblichen Rahmen
  • Umzugsentschädigungen bei beruflich bedingten Ortswechsel
  • Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke bis zu einem gewissen Betrag
  • Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität
  • Beiträge der Arbeitgebenden an die Kranken- und Unfallversicherungen
  • Militärsold und Sold an Zivilschutzleistende sowie der freiwilligen Feuerwehr
  • Reglementarische Leistungen von Pensionskassen, sofern die Begünstigten die Leistung persönlich beanspruchen können
  • Stipendien und ähnliche Zuwendungen, wenn sie nicht aus dem Arbeitsverhältnis fliessen oder die Arbeitgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen können
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