Zürich passt die Besteuerung von Startups an
Zürich stärkt Innovation: Neue steuerliche Bewertung für Startups basiert nun auf dem Substanzwert während der Startphase.

Um den Innovationsstandort Zürich zu stärken, passt das kantonale Steueramt die Bewertungsregeln von Startups an: Jungunternehmen werden neu in der Startphase zum Substanzwert bewertet.
Ausganglage
Von allen Kantonen verfügt Zürich über die meisten Startups und gilt als besonders innovativ und zukunftsträchtig. Die Regelungen zur Vermögenssteuer für Aktien sind aus der Sicht von Jungunternehmern jedoch unbefriedigend: Da die Steuerbehörde bis anhin auf den Verkehrswert der Aktien anhand der letzten Finanzierungsrunde abgestellt hat, überstieg unter Umständen die Vermögenssteuer sogar das Basiseinkommen einzelner Entrepreneurene.
Praxisänderung des kantonalen Steueramtes Zürich
Um die Rahmenbedingungen für Startups zu verbessern, haben sich Steuerarmt und Wirtschaftsvertreter auf folgende Lösung geeinigt: Jungunternehmen werden in den ersten drei Geschäftsjahren (Startphase) zum Substanzwert besteuert. Erhaltene Investorenpreise dieser Periode, werden steuerlich nicht berücksichtigt. In den zwei darauffolgenden Geschäftsjahren wird die Bemessungsgrundlade anhand des Durchschnitts von Substanzwert und der Investorenpreise berechnet. Dabei werden im vierten Geschäftsjahr der Substanzwert doppelt und die Investorenpreise einfach gezählt, während im fünften Jahr der Substanzwert einfach und die Investorenpreise doppelt in die Berechnung einfliessen. Ab dem sechsten Geschäftsjahr wird auf die erzielten Investorenpreise abgestellt. Eine Ausnahme bilden Startups der Medtech- und Biotech-Branche. Bei ihnen wird aufgrund von längeren Entwicklungsprozessen, die Startphase von drei auf fünf Jahre verlängert.Die neue Regelung für die Besteuerung von Startups tritt per sofort in Kraft. In den folgenden Fällen kommt sie jedoch nicht zur Anwendung: Einerseits, wenn Aktionäre einen massgeblichen Teil ihrer Anteile verkaufen oder andrerseits, falls das Unternehmen seinen Verkehrswert selber festlegt. Letzteres kann bspw. im Zusammenhang mit der Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen vorkommen.