Wie grenzt man zwischen Geschäfts- und Privatvermögen ab?

In der Steuererklärung selbständiger Erwerbender ist die korrekte Zuordnung von Vermögensgegenständen essenziell.

08
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2015
Wie grenzt man zwischen Geschäfts- und Privatvermögen ab?
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Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum Geschäfts- oder Privatvermögen ist bedeutend für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens bei selbständigen Erwerbenden. Vermögensobjekte gehören zum Geschäftsvermögen, wenn sie ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Neben eindeutig bestimmbaren Gütern, gibt es auch Alternativ- und gemischt genutzte Güter.

Die Ermittlung des steuerbaren Einkommens basiert bei selbständigen Erwerbstätigen auf dem Reingewinn des Unternehmens. Der Reingewinn wird massgeblich von der Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Geschäfts- oder Privatvermögen beeinflusst, da das besteuerte Einkommen (der Reingewinn des Unternehmens) ausschliesslich aufgrund der Veränderung des Geschäftsvermögen berechnet wird. Das Geschäftsvermögen unterscheidet sich weiter darin, dass Abschreibungen zulässig sind, Kapitalgewinne steuerpflichtig und Kapitalverluste abzugsfähig sind. Das Privatvermögen ist für die Bestimmung des Reingewinnes nicht relevant.Aus der unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung folgt, dass Übertragungen von Vermögensgegenständen zwischen den beiden Vermögensbereichen steuerrechtliche Folgen haben. Zum Unternehmensgewinn zählen Kapitalgewinne aus Veräusserungen. Als Veräusserung gilt auch eine Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen oder in ausländische Betriebe (Art. 18 Abs. 2 DBG). Eine Übertragung von Grundstücken vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen kann dagegen in einigen Kantonen die Grundstückgewinnsteuer auslösen.

Zuordnung der Vermögensobjekte bei Einzelunternehmen

Als Geschäftsvermögen bei Einzelunternehmen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, es kommt also auf die tatsächliche Nutzung an (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die buchmässige Behandlung dient dabei lediglich als Hinweis für die korrekte Zuordnung. Neben Gütern, die eindeutig geschäftlich oder privat genutzt werden, gibt es auch Alternativ- und gemischt genutzte Güter. Alternativgüter können aufgrund ihrer Vielseitigkeit privat oder geschäftlich genutzt werden. Man stellt bei der Zuordnung auf die effektive Verwendung des Gegenstandes ab (Mäusli-Allenspach/Oertli, Das Schweizerische Steuerrecht, 2010, S. 96). Alternativgüter sind bspw. Autos und Liegenschaften, da beide sowohl geschäftlich, wie auch privat genutzt werden können. Das private Wohnhaus des Geschäftsherrn bildet aber Privatvermögen, auch wenn es buchhalterisch der Bilanz des Unternehmens zugeordnet wird. Gemischt genutzte Güter dienen gleichzeitig geschäftlichen sowie privaten Zwecken. Die Zuordnung erfolgt aufgrund der überwiegenden tatsächlichen Nutzung.

Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften richtet sich die Zuordnung, wie bei der Einzelunternehmung, primär nach der tatsächlichen Nutzung. Diese Gesellschaftsformen besitzen keine Rechtspersönlichkeit, können aber dennoch unter der Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (Art. 562 OR). Bei der Zuordnung müssen neben der tatsächlichen Nutzung auch die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beachtet werden. Zum Geschäftsvermögen gehören Objekte, die sich im Gesellschaftsvermögen befinden. Werden diese Objekte jedoch überwiegend privat genutzt, gelten sie als Privatvermögen.

       
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