Wegfall des Holdingprivilegs durch AHV-Steuervorlage: Sondersatzlösung
Ab dem 1. Januar 2020 unterliegen Statusgesellschaften einer ordentlichen Besteuerung, wobei die Sondersatzlösung der STAF eine besondere Rolle spielt.

Mit dem Inkrafttreten der Steuerreform (STAF) am 1. Januar 2020 werden Statusgesellschaften neu ordentlich besteuert. Beim Wechsel in die ordentliche Besteuerung gibt es für die Behandlung der stillen Reserven zwei Möglichkeiten: Sondersatzlösung oder Step-up. Heute erklären wir Ihnen die Sondersatzlösung der STAF.
Im letzten Beitrag unserer Serie haben wir Ihnen erklärt, wie der altrechtliche Step-up funktioniert, welcher die Aufdeckung der stillen Reserven in den meisten Kantonen bereits heute ermöglicht. Die Steuerreform bringt aber ebenfalls eine Lösung für den Übertritt in die ordentliche Besteuerung mit.
Sondersatzlösung
Die Sondersatzlösung der Steuerreform sieht vor, dass während einer Übergangsfrist von maximal fünf Jahren bei die Gewinne, die auf der Realisation der unter dem alten Steuerstatus gebildeten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Mehrwert (Goodwill) beruhen, gesondert besteuert werden. Der Höchstbetrag entspricht dabei der Höhe der vorhandenen stillen Reserven und muss zum Zeitpunkt des Statuswechsels in einer Verfügung festgehalten werden. Der auf solche Gewinne anwendbare Sondersteuersatz kann von den Kantonen selbstständig festgelegt werden. Im Unterschied zum Step-up, wo die Aufdeckung der stillen Reserven in der Steuerbilanz geschieht, müssen bei der Sondersatzlösung keine latenten Steuerposten in der Bilanz angesetzt werden. Auch wirkt die Entlastungsbegrenzung hier nicht.
Um zu eruieren, welche der beiden Methoden mehr Vorteile mit sich bringt, lohnt es sich, beide Lösungen mit Hinblick auf die Steueroptimierung für Ihre Gesellschaft zu vergleichen. Viele Faktoren haben darauf einen Einfluss, weshalb es für jedes Unternehmen einer Einzelfallabklärung bedarf.
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