Stempelabgaben – Teil 2: Die Umsatzabgaben

Erfahren Sie in unserer tiefgehenden Analyse, welche Voraussetzungen die Umsatzabgabe auf Wertpapiertransaktionen gemäß Bundesgesetz über die Stempelabgabe umfasst.

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2017
Stempelabgaben – Teil 2: Die Umsatzabgaben
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Es gibt drei verschiedene Sorten von Stempelabgaben. Die wichtigste Kategorie sind die Umsatzabgaben. Diese fallen an, wen mit Wertpapieren gehandelt wird. In diesem zweiten Beitrag wird genauer erklärt, worum es sich hierbei handelt.

Voraussetzungen für die Umsatzabgabe

Die konkreten Voraussetzungen sind in Art. 13 des Bundesgesetzes über die Stempelabgabe (StG) geregelt. Demnach wird die Umsatzabgabe fällig für die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Urkunden. Solche Urkunden sind bspw. Aktien, Stammanteile von GmbHs, Anteilsscheine an Genossenschaften, Partizipationsscheine oder Genussscheine. Aber auch Obligationen und Anteile an kollektiven Kapitalanlagen.Ferner muss eine Vertragspartei ein Effektenhändler sein oder ein es muss ein Effektenhändler als Vermittler auftreten. Als Effekten gelten insbesondere Banken, aber auch Anlageberater, Vermögensverwalter oder Holdingsgesellschaften.

Es gibt eine Vielzahlt von Ausnahmen, welche in Art. 14 StG geregelt sind. Die wichtigsten sind sicherlich der Handel mit Bezugsrechten und Optionen und die Emissionsgeschäfte.

Bemessung

Als Basis für die Berechnung der Umsatzabgabe wird auf das Entgelt abgestellt, welches für die Urkunden bezahlt wird (Art. 16 StG). Werden die Urkunden nicht mit Geld bezahlt, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend. Handelt es sich um inländische Urkunden, so beträgt die Umsatzabgabe 1.5 Promille. Wird mit ausländischen Wertpapieren gehandelt, so müssen 3 Promille abgeliefert werden. Diese Forderung muss vom Effektenhändler abgegeben werden.

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