Quellensteuerpflicht für Ausländer

Die Quellensteuer wird direkt vom Arbeitgeber abgeführt und betrifft vor allem in der Schweiz tätige ausländische Arbeitskräfte und Künstler.

04
.
12
.
2015
Quellensteuerpflicht für Ausländer
Payroll Blog-Banner

Die Quellensteuer ist eine Steuer, die nicht vom Arbeitnehmer, sondern direkt vom Arbeitgeber vom geschuldeten Lohn abgezogen und dem Allgemeinwesen zugeführt wird. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese entsteht.

Die Möglichkeiten für das Entstehen der Quellensteuerpflicht in der Schweiz sind:Ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz

  1. Anstellung eines ausländischen Arbeitnehmers in der Schweiz
  2. Steuerrechtlicher Wohnsitz oder Aufenthalt (länger als 30 Tage) in der Schweiz
  3. Arbeitnehmer ist nicht Inhaber der Niederlassungsbewilligung C und lebt auch nicht in Ehe mit einer Person die, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder die Niederlassungsbewilligung C besitzt

Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Die Arbeitnehmer gehen einer Arbeit in der Schweiz nach, haben jedoch kein Wohnsitz im Land und sind nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen von der Steuer ausgeschlossen.

Im Ausland wohnhafte Referenten, Künstler und Sportler

Im Ausland wohnhaft Künstler die Ihrer Tätigkeit in der Schweiz nachgehen, sind quellensteuerpflichtig für die erhaltene Entschädigung. Zudem entsteht für die Organisatoren eine Quellensteuerpflicht für die Einkünfte die sie erzielen.

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz

Mitglieder der Verwaltung sowie der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz werden quellensteuerpflichtig, wenn sie die Arbeitsleistung in der Schweiz vollbringen.

Bei Entstehen der Quellensteuerpflicht hat der Arbeitgeber innert acht Tage die zuständige Behörde zu benachrichtigen. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz ist die Behörde des Wohnsitzes zu benachrichtigen. Falls der Arbeitnehmer nicht in der Schweiz wohnhaft ist, fällt die Zuständigkeit dem Kanton zu, in dem der Arbeitnehmer erwerbstätig ist. Die Höhe der Quellensteuersätze variiert teilweise deutlich zwischen den verschiedenen Kantonen.

Gerne beraten unsere Experten Sie zu allen Themen rund um die die Quellensteuer. Rechnen Sie online Ihre Offerte und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Payroll Blog-Banner