Pflichten des Arbeitgebers im Quellensteuerverfahren

Das Quellensteuerverfahren in der Schweiz vereinfacht die Steuerzahlung für ausländische Arbeitnehmer, bedeutet aber mehr Aufwand für Arbeitgeber.

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2017
Pflichten des Arbeitgebers im Quellensteuerverfahren
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Besonders bei Ausländern, welche in der Schweiz arbeiten, findet das Quellensteuerverfahren Anwendung. Bei vielen ist dieses Verfahren beliebt, da es für sie weniger aufwändig ist als das ordentliche Steuerverfahren. Für den Arbeitgeber bedeutet das Quellensteuerverfahren jedoch einen Mehraufwand.

Abrechnung der Quellensteuer

Zentral für die Pflichten des Arbeitgebers im Quellensteuerverfahren ist Art. 88 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) (für einen Überblick, siehe Beitrag „Die Quellensteuer“). Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, jeden Monat die Quellensteuer direkt vom Bruttolohn des Arbeitnehmers abzuziehen und bei der entsprechenden Steuerbehörde abzuliefern. Er muss mit der Steuerbehörde die Abrechnung vornehmen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen gewähren (Art. 88 Abs. 1 lit. c DBG). Dies stellt einen Mehraufwand für den Arbeitgeber dar. Beim Quellensteuerverfahren ist der Arbeitgeber der Schuldner der steuerbaren Leistung. Demzufolge haftet er auch für diese Steuern (Art. 88 Abs. 3 DBG). Zudem muss der Arbeitgeber innert acht Tagen ab Arbeitsbeginn mit dem vorgesehenen Formular den steuerpflichtigen Arbeitnehmer bei den Behörden anmelden.

Bescheinigungspflicht

Wie beim ordentlichen Steuerverfahren muss der Arbeitgeber seinen Angestellten einen Lohnausweis ausfüllen. Dabei handelt es sich ein amtliches Formular. Wird ein solches wissentlich falsch ausgefüllt, drohen dem Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen. Beim Lohnausweis für Personen, welche der Quellensteuer unterliegen, muss deren Abzug ersichtlich und bestätigt sein (Art. 88 Abs. 1 lit. b DBG).Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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