Neues Quellenbesteuerungsrecht tritt 2021 in Kraft – Teil 4
Ab 2021 ändern sich die Regeln der Quellenbesteuerung in der Schweiz; erfahren Sie mehr über die wesentlichen Neuerungen.

Am 1. Januar 2021 tritt das neue Quellenbesteuerungsrecht in Kraft. In der Beitragsserie zur Revision des Quellenbesteuerungsrechts erfahren Sie alles, was Sie über die Neuerungen wissen müssen. Im vierten Teil der Serie werden die Wechselmöglichkeiten zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Besteuerung erklärt.
Am 1. Januar 2021 treten mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in der Schweiz in Kraft. Die Details der neuen Regelung sind im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV an die kantonalen Steuerbehörden festgehalten.
Wechsel der Besteuerung
Wenn sich gewisse Umstände ändern, kann es passieren, dass eine quellensteuerpflichtige Person (Arbeitnehmer) plötzlich der ordentlichen Steuerveranlagung unterliegt oder umgekehrt.
Was ist unter «Arbeitnehmer», «Schuldner der steuerbaren Leistung» oder «Ansässigkeit zu verstehen? – Lesen Sie den ersten Teil der Serie.
Welche Arbeitnehmer sind quellensteuerpflichtig? – Lesen sie den zweiten Teil der Serie.
Von der Quellensteuerung zur ordentlichen Veranlagung
Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird aus der Quellenbesteuerung entlassen d.h. wird neu ordentlich veranlagt, wenn sie: