Kryptowährungen & Steuern – Teil 3: Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen

Entdecken Sie, wie Kryptowährungen Ihre Steuererklärung beeinflussen und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmäßigem Handel.

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2019
Kryptowährungen & Steuern – Teil 3: Gewerbsmässiger Handel mit Kryptowährungen
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Bitcoin, Ethereum, Ripple oder EOS: Kryptowährungen gewinnen mehr und mehr an Bekanntheit und die Auswahl gehandelter Kryptowährungen ist riesig. Doch wie wirken sie sich auf Ihre Steuererklärung aus? Heute erklären wir Ihnen die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerbsmässigem Handel mit Kryptowährungen.

Wie wir Ihnen letztes Mal erklärt haben, sind Kapitalgewinne aus Kryptowährungen im beweglichen Privatvermögen grundsätzlich steuerfrei und allfällige Verluste steuerlich nicht abzugsfähig. Zählen Kryptowährungen hingegen zum Geschäftsvermögen, sind die Gewinne steuerbar und Verluste können abgezogen werden. Entscheidend ist hier also die Abgrenzung zwischen gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen (und damit selbstständiger Erwerbstätigkeit) und privater Vermögensverwaltung. Wenn die eigene Vermögensverwaltung ein solches Ausmass annimmt, dass von einer gewerbsmässigen Tätigkeit gesprochen werden muss, werden die daraus erzielten Gewinne als Einkommen aus gewerbsmässigen Wertschriftenhandel und aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Dann werden neben den Einkommenssteuern auch Sozialabgaben wie AHV, IV oder EO fällig.Für diese Abgrenzung wird im Falle von Kryptowährungen die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel im Kreisschreiben 36 der ESTV sinngemäss angewandt. Eine Abgrenzung fällt sehr schwer, weshalb die ESTV die Kriterien nennt, anhand derer zumindest der gewerbsmässige Wertschriftenhandel ausgeschlossen werden kann. Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

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