Die faktische Arbeitgeberschaft – Teil 2: Steuerliche Auswirkungen
Dieser Blogbeitrag erörtert die steuerlichen Konsequenzen einer faktischen Arbeitgeberschaft bei Entsendungen innerhalb eines Konzerns.

Kommt es zur Entsendung von Arbeitnehmenden zwischen zwei Gesellschaften innerhalb eines Konzerns, kann dies zu einer faktischen Arbeitgeberschaft führen. Diese Blogserie erklärt, worum es sich dabei handelt. Dieser zweite Beitrag behandelt die steuerlichen Auswirkungen, welche eine faktische Arbeitgeberschaft entfalten kann.
Begründung einer Quellensteuerpflicht
Was genau eine faktische Arbeitgeberschaft ist und wie diese festgestellt wird, ist im ersten Beitrag behandelt worden. Liegt nun für eine Person, welche vom Ausland in die Schweiz entsendet wurde, solch eine faktische Arbeitgeberschaft vor, kann es sein, dass somit eine Quellensteuerpflicht in der Schweiz besteht. Dies ist in Art. 91 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt.
Ist von Beginn weg klar, dass die Entsendung länger als drei Monate dauert und es zu einer faktischen Arbeitgeberschaft kommen wird, so besteht die Quellensteuerpflicht ab dem ersten Tag. Ist die Entsendung für weniger als drei Monate geplant und wird nachträglich verlängert, so beginnt die Quellensteuerpflicht rückwirkend auf den ersten Arbeitstag. Als Basis für die Berechnung der Quellensteuer wird die Bruttolohnzahlung verwendet, welche die arbeitnehmende Person von der entsendenden Gesellschaft erhält.
Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
In jedem Fall können nur jene Arbeitstage besteuert werden, welche tatsächlich in der Schweiz erbracht wurden. Hierfür muss ein Kalendarium geführt werden, welches die Tage festhält, an welchen die Arbeit in der Schweiz vollbracht wurde. Man geht dabei von 20 Arbeitstagen pro Monat aus und zieht jene Tage ab, an welchen die arbeitnehmende Person nicht in der Schweiz arbeitete. Als solch ausländische Arbeitstage gelten: