Der spontane Informationsaustausch – Teil 4: Mit wem werden diese Informationen ausgetauscht?
Seit 2017 erleichtern neue gesetzliche Rahmenbedingungen den Spontanen Informationsaustausch über Steuerrulings zwischen OECD- und G20-Staaten.
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Per 1. Januar 2017 sind die Rechtsgrundlagen in Kraft getreten, welche den spontanen Informationsaustausch ermöglichen. Findea erklärt in einer vierteiligen Beitragsserie, was dies genau bedeutet. In einem ersten und zweiten Teil wurde erklärt, worum es sich dabei handelt bzw. welche Informationen ausgetauscht werden. Der dritte Teil erläuterte, den zeitlichen Geltungsraum. Im letzten Teil wird aufgezeigt, mit wem die Informationen ausgetauscht werden.
Gesetzliche Grundlage
Der spontane Informationsaustausch hat seinen Ursprung im Amtshilfeübereinkommen. Somit findet der spontane Informationsaustausch grundsätzlich mit all jenen Ländern statt, welche dieses Übereinkommen unterzeichnet haben. Dabei handelt es sich um einen Mindeststandard der OECD. Dieser Mindeststandard wird von den OECD- wie auch von den G-20-Staaten anerkennt. Damit sind die wichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz erfasst. (Liste der OECD-Staaten und der G20-Staaten)
Steuerrulings
Ein Steuerruling, welches via den spontanen Informationsaustausch weitergeleitet wird, wird nicht all den beteiligten Ländern zur Verfügung gestellt. Nur jenen Ländern, welche dadurch betroffen sind, bzw. betroffen sein könnten, wird dieses zugestellt. Dafür legt der OECD-Mindeststandart und die jeweiligen nationalen Rechtssätze für jede Kategorie von Steuerrulings (siehe Teil 2) die Empfängerstaaten fest. In jedem Fall gehören dazu der Sitzstaat der Konzernobergesellschaft und der Sitzstaat der direkten Muttergesellschaft. Handelt es sich um ein Steuerruling betreffend einer präferenziellen Regelung, gehören ferner die Sitzstaaten der verbundenen Unternehmen (mit einer Beteiligungsquote von mindestens 25%) dazu, deren Transaktionen der Vorzugsbehandlung unterliegen. Ausgeschlossen vom spontanen Informationsaustausch sind hingegen die Sitzstaaten eines unabhängigen Dritten.
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