Das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung – Teil 3: Funktionsweise
Erfahren Sie in unserem letzten Teil der Serie, wie das ZAZ zur Effizienzsteigerung und Bürokratiereduktion bei der Zollabwicklung beiträgt.
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Waren, welche in die Schweiz importiert, aus der Schweiz exportiert oder durch die Schweiz hindurchgeführt werden, müssen beim Zoll angemeldet werden. Das führt zu einem nicht unerheblichen Aufwand an Bürokratie. Diese Bürokratie kann durch das zentralisierte Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung, kurz ZAZ, verringert werden. Findea erklärt in einer dreiteiligen Beitragsserie, worum es sich dabei handelt, wie es funktioniert und was es dabei zu beachten gilt. Dieser letzte Beitrag erklärt, wie genau das ZAZ funktioniert, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden.
(Quelle: Eidgenössische Zollverwaltung)
Auch mit dem ZAZ wird der Importeuer/Spediteur, bzw. Inhaber des Kontos die Ware beim Zollamt anmelden müssen. Diese Informationen werden anschliessend an das Verarbeitungszentrum weitergegeben. Dieses stellt, gestützt auf die Zollveranlagung, Veranlagungsverfügungen (Abgabenausweise) aus. Diese werden jeden Tag je Konto im Bordereau der Abgaben (BA) aufgelistet. Den BA kommt dabei nicht der Charakter einer Forderung zu. Sie dienen lediglich zur Information des Kontoinhabers und als Begleitschein zu den Veranlagungsverfügungen.
Die Rechnungsstellung ist abhängig davon, welche Variante man bei der Anmeldung gewählt hat. Wurde nichts anderes bestimmt, so erfolgt diese aktuell nach dem Verfahren für Einzahlungsscheine mit Referenznummern der Post (VESR). Erstellt werden die Rechnungen zweimal pro Woche von der Abteilung Finanzen der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD). Dabei stützt sie sich auf die Daten der BA. Es erfolgen separate Rechnungen für die Zollabgabe, bzw. für die MWST. Empfänger der Rechnung ist der Kontoinhaber oder ggf. dessen Zahlungsstelle.
Für diese beiden Rechnungen gelten andere Zahlungsfristen. Zollabgaben sind am Arbeitstag, welcher auf den Empfang der Rechnung folgt zu begleichen. Für MWST-Abgaben gilt gemäss Art. 56 Abs. 2 MWSTG eine Zahlungsfrist von 60 Tagen. Von dieser Regelung ausgenommen sind nach selbem Artikel Einfuhren im Reiseverkehr, die mündlich zur Zollveranlagung angemeldet werden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Eidgenössische Zollverwaltung
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