Besteuerung von Aktionärsoptionen – Teil 1: Grundlagen
Günstige oder kostenlose Aktionärsoptionen lösen komplexe steuerliche Effekte aus, abhängig von ihrer rechtlichen und sachlichen Ausgestaltung.
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Erhalten Aktionäre unentgeltliche oder zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis Aktionärsoptionen, führt dies zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen. Das Rechtsverhältnis, aufgrund von welchem die Aktionäre die Call- oder Put-Optionen erhalten, sowie deren genaue Ausgestaltung spielen dabei eine grosse Rolle.
Grundlage Bezugsrecht
Wichtig ist, dass die Aktionäre die Aktionärsoptionen aufgrund von ihrer Eigenschaft als Aktionäre erhalten. Werden die Call- oder Put-Optionen aufgrund eines anderen Rechtsverhältnisses ausgegeben, kommen gegebenenfalls andere steuerliche Bewertungsgrundsätze zum Zuge. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um Mitarbeiterbeteiligungen handelt.
Ausgestaltung der Aktionärsoptionen
Damit die Grundsätze gemäss dem Kreisschreiben 39 der ESTV zum Zuge kommen, muss es sich um Aktionärsoptionen handeln, welche kostenlos oder unter dem Verkehrswert abgegeben werden. Handelt es sich bei der Emittentin um eine nicht an einer Börse kotierten AG, muss der Sachverhalt sowie die Verkehrswertberechnung der Aktionärsoption der ESTV, Abteilung Externe Prüfung, zur Genehmigung vorgelegt werden. Zudem muss unterschieden werden, ob die Ausgabe im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung ausgegeben werden oder nicht.
Die verschiedenen anfallenden Steuern
Werden die Call- oder Put-Optionen gratis oder unter dem Verkehrswert ausgegeben, so stellt die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem Verkehrswert ein geldwerter Vorteil dar, welcher der direkten Bundessteuer unterliegt. Dieser wir im Zeitpunkt der Zuteilung realisiert und ist vom Leistungsempfänger zu versteuern. Zudem fällt nach Art. 4 Abs. 1 lit b VSTG die Verrechnungssteuer an. Für den Fall, dass der Ausgabepreis solcher Option über dem Verkehrswert liegt, stellt der über dem Verkehrswert liegende Anteil einen steuerbaren Zuschuss dar, auf welchem die Stempelabgabe geschuldet wird (Art. 5 Abs. 2 lit a StG).
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