Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und selbstständige Erwerbstätigkeit
In der Schweiz können Kapitalgewinne aus Privatvermögen steuerfrei sein, es sei denn, sie entstammen einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

In der Schweiz ist der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerbefreit, solange dies im Rahmen der Vermögensverwaltung geschieht. Unter gewissen Voraussetzungen, kann dies aber auch als selbständige Erwerbstätigkeit klassifiziert werden. Ist dies der Fall, so ist auf den Kapitalgewinn die Einkommenssteuer geschuldet.
Die Rechtsnormen
Gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist ein Kapitalgewinn, welchen man aus der Veräusserung von Privatvermögen realisiert, von der Einkommenssteuer befreit. Dies jedoch nur, solange dies im Rahmen der Vermögensverwaltung geschieht. Kommt man aber zum Schluss, dass es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist auf den realisierten Gewinn die Einkommenssteuer geschuldet (Art. 18 Abs. 2 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die selbständige Erwerbstätigkeit eine haupt- oder nebenberufliche ist. Es ist ebenfalls unerheblich, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit eine temporäre oder eine andauernde ist.
Die Abgrenzungskriterien
Die Unterscheidung, ob es sich um private Vermögensverwaltung oder um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, kann schwer sein. Das Bundesgericht definierte in seiner Rechtsprechung jene Tätigkeiten als selbständige Erwerbstätigkeiten, in welchen man: