Steuern bei Einkommen aus Einzelfirma
Bei Einzelfirmen wird das Geschäftseinkommen zusammen mit dem Privatvermögen und weiteren Einkünften in der privaten Steuererklärung versteuert.

Schliesst ein Unternehmen ein Geschäftsjahr mit Gewinn ab, fallen in der Regel Steuern an. Anders als Kapitalgesellschaften sind Einzelfirmen jedoch nicht separat steuerbar. Gewinne aus der Geschäftstätigkeit von Einzelfirmen werden mit in der privaten Steuererklärung deklariert.
Da Einzelunternehmen keine juristischen Personen sind, sind diese nicht als Unternehmen steuerpflichtig. Inhaber von Einzelfirmen versteuern das Privat-sowie das Geschäftseinkommen und somit Lohn, Unternehmensgewinn, Wertschriftenerträge sowie weitere Einkünfte, zusammen. Auf der anderen Seite können sowohl private Abzüge sowie geschäftliche Aufwendungen zur Berechnung dessteuerbaren Einkommens Berücksichtigt werden. Gleiches gilt für das private sowie das geschäftliche Vermögen.
Abzugsfähigkeit der Steuerlast
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften können Einzelfirmen den Steueraufwand nicht vom steuerbaren Reingewinn in Abzug gebracht werden. Geschäftsbedingte Ausgaben sowie auch Abschreibungen und Rückstellungen dürfen wie bei anderen Unternehmen normal vom Gewinn in Abzug gebracht werden und werden steuerlich anerkannt.
Verlustverrechnung bei Selbständigerwerbenden
Allfällige Verluste aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit werden in erster Linie mit Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet und mindern so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während der folgenden sieben Jahre mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.
Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsaufwand
Da geschäftsmässig begründeter Aufwand im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit vom Einkommen in Abzug gebracht werden kann, ist es wichtig, private und geschäftliche Auslagen sauber zu trennen. Dabei ist insbesondere auf die korrekte Abgrenzung von Geschäftsreisen, Mietanteilen, Geschäftsfahrzeugen, Spesen sowie Weiterbildungskosten zu achten. Sämtliche abzugsfähigen Kosten müssen im Falle einer Prüfung mit Belegen nachgewiesen werden können.