Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 4: Revision

Unzufrieden mit einem Steuerentscheid? Eine Revision ermöglicht die Änderung unter bestimmten qualifizierten Fehlervoraussetzungen.

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2019
Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden – Teil 4: Revision
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Ist eine steuerpflichtige Person mit einer Veranlagung oder einem Steuerentscheid nicht einverstanden, kann sie sich dagegen wehren. Mit dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist können nur noch ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen werden. Eines davon ist die Revision.

Mit einer Revision kann ein rechtskräftiger Entscheid abgeändert werden. Sie setzt vor­aus, dass der Ent­schei­dung ein ur­sprüng­li­cher Feh­ler an­haf­tet, der be­son­ders qua­li­fi­ziert ist. Liegt ein Re­vi­si­ons­grund vor, hat der Ge­such­stel­ler An­spruch dar­auf, dass die Be­hör­de auf das Ge­such ein­tritt.Der klassische Revisionsgrund liegt vor, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Auch die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften wie der Ausstand von befangenen Entscheidträgern, der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Recht auf Akteneinsicht stellt ein Revisionsgrund dar. Ausserdem wird ein Entscheid in Revision gezogen, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. Wei­te­re Re­vi­si­ons­grün­de finden sich in kan­to­na­len oder eid­ge­nös­si­schen Ver­fah­rens­ge­set­zen, so etwa für das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht im Bundesgerichtsgesetz. In einigen Kantonen existieren weitere Revisionsgründe für Rechtsmissbrauch oder für Konfliktfälle bei interkantonaler oder internationaler Doppelbesteuerung.

Ei­ne Re­vi­si­on kann so­wohl auf Ge­such hin oder von Am­tes we­gen er­fol­gen. Das Gesuch muss fast überall schriftlich eingereicht werden und benötigt eine Begründung mitsamt Revisionsgrund. Ebenfalls muss genannt werden, welcher Teil des Entscheids revidiert werden soll (und allenfalls die Forderung einer Rückleistung). Allfällige Beweismittel sind beizulegen. Das Gesuch muss bei der Behörde, welche den zu revidierenden Entscheid getroffen hat, eingereicht werden. Die Frist für die Einreichung beträgt 90 Tage seit der Kenntnis über den Revisionsgrund, in wenigen Ausnahmen sind es 30 Tage. Spätestens aber 10 Jahre nach der Eröffnung des zu revidierenden Entscheids verwirkt das Recht auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs.

Die Behörde, welche den Entscheid getroffen hat, entscheidet dann über die Revision und erlässt im Umfang des vom Steuerpflichtigen geforderten Teils einen neuen Entscheid. Wird das Gesuch hingegen abgelehnt, kann dieses meist mit den gleichen Rechtsmitteln wie beim ursprünglichen Entscheid angefochten werden.

Nächstes Mal gehen wir im letzten Beitrag unserer Beitragsserie «Abänderungen von Veranlagungen und Steuerentscheiden» näher auf die Wiedererwägung und die Berichtigung ein.

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