Die rechtliche Betrachtung von Bitcoin – Teil 3: Ausweisung in der Bilanz

Findea erklärt, wie Bitcoin nach den Rechnungslegungsvorschriften des OR in der Bilanzierung zu behandeln ist.

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2018
Die rechtliche Betrachtung von Bitcoin – Teil 3: Ausweisung in der Bilanz
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Bitcoin und co. beschäftigen seit gut einem Jahr immer grössere Teil der Bevölkerung und werden auch wirtschaftlich immer relevanter. Findea erklärt deshalb, was gemäss den Rechnungslegungsvorschriften des ORs bei Bitcoins beachtet werden muss. Dieser Beitrag betrachtet, wie genau Bitcoin in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

Wie im zweiten Beitrag dargelegt wurde sind Bitcoins nach Art. 959 Abs. 2 OR bilanzierungspflichtig. Demnach stellt sich die logische Anschlussfrage, wie die Bitcoins in der Bilanz auszuweisen sind. Es ist wichtig direkt am Anfang anzumerken, dass die Antwort auf diese Frage vom jeweiligen Verwendungszweck abhängt. Deshalb folgt hier eine Übersicht über das Ausweisen unter verschiedenen Bilanzpositionen.

Flüssige Mittel

Als flüssige Mittel Zählen die Bestände der verschiedenen Kassen, Post- sowie Bankguthaben und kurzfristig fällige Festgeldguthaben. Es lässt sich also festhalten, dass zumindest indirekt eine Einstufung eine gesetzliche Zahlungseinheit oder eine Fremdwährung gefordert wird.  Bitcoin erfüllt diese Voraussetzung nicht (siehe Teil 1). Es ist demnach nicht angebracht, Bitcoin als flüssige Mittel auszuweisen.

Wertschriften (Umlauf- und Anlagevermögen)

Hier gilt es festzuhalten, dass der bilanzielle Begriff von «Wertschriften» nicht kongruent verwendet wird wie der rechtliche Begriff der «Wertpapiere» i.S.v. Art. 965 OR. Wertschriften geht deutlich weiter, da auch Gold und weitere Edelmetalle oftmals bei den Wertschriften ausgewiesen werden. Konkret werden handelbare Werte gemeint, welche jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel bzw. keine Forderung sind. Dies trifft auch auf Bitcoins zu. Die breite Definition von Wertschriften erlaubt demnach die Aufnahme von Bitcoin unter dieser Position.

Bitcoin als separate Position der Wertschriften im Umlaufvermögen macht dann Sinn, wenn lediglich eine kurzfristige Halteintention vorliegt und der Handel damit nicht zu den ordentlichen Geschäftstätigkeiten zählt. Eine Ausweisung bei den Finanzanlagen ist dann zweckmässig, wenn eine langfristige Halteintention besteht.

Forderungen

Bitcoin können nicht als Forderung klassifiziert werden. Dies liegt in ihrer Natur als komplett eigenständig geregeltes, autonomes System. Bitcoin können zwar in gesetzliche Zahlungsmittel umgetauscht werden, doch besteht darauf kein Anrecht. Eine Einstufung als Forderung fällt somit weg.

Vorräte

Als Vorräte gelten bspw. Rohstoffe, Halb- und Fertigprodukte, aber auch Aktiven, welche im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit zur Veräusserung bestimmt sind. Falls für ein Unternehmen zur ordentlichen Geschäftstätigkeit der Handel mit Bitcoin gehört (bspw. für Broker), so kann es angemessen sein, diese als Vorräte einzustufen.

Immaterielle Anlagen

Klassische Beispiele für immaterielle Anlagen, welche im Anlagevermögen gehalten werden, sind nicht-monetäre Aktiven, welche über keine physische Substanz besitzen wie Patente oder Markenrechte. Es lässt sich sagen, dass wenn Bitcoins langfristig gehalten werden, bzw. dies die Intention ist, dies auch auf sie zutrifft. Es gibt internationale Rechnungslegungsnormen wie die IFRS, welche dazu tendieren, Bitcoin als immaterielle Anlage zu bilanzieren. Dies lässt sich grundsätzlich auch mit den Vorschriften des ORs vereinbaren. Dennoch kommt die Klassifizierung als Wertschrift der Realität näher.Weitere Informationen finden Sie hier.

Findea hilft Ihnen dabei, Ihre Steuern einfach und unproblematisch zu halten.

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