Nachträglich ordentliche Veranlagung

In der Schweiz gibt es Ausnahmen bei der Quellensteuerpflicht, die eine ordentliche Steuererklärung erforderlich machen.

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2022
Nachträglich ordentliche Veranlagung
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In der Schweiz müssen quellensteuerpflichtige Personen keine Steuererklärung einreichen. Zu dieser Regel gibt es jedoch Ausnahmen, die von Kanton zu Kanton variieren können. Gewisse quellensteuerpflichtige Personen müssen trotz Besteuerung an der Quelle eine Steuererklärung einreichen. Dies nennt man eine nachträglich ordentliche Veranlagung.

Was ist eine nachträglich ordentliche Veranlagung?

Ausländische Staatsangehörige, welche nicht über die C-Bewilligung verfügen, werden grundsätzlich Quellenbesteuert. Das heisst ihnen werden die Steuern direkt am Lohn abgezogen. Es muss also keine Steuererklärung ausgefüllt werden.

Wer jedoch nachträglich ordentlich veranlagt wird, muss trotz Quellensteuerpflicht eine ordentliche Steuererklärung einreichen.

Wer wird nachträglich ordentlich veranlagt?

Seit der Quellensteuerreform 2021 wird zwischen obligatorischer und freiwilliger ordentlich nachträglicher Veranlagung unterschieden. Bei der obligatorischen Veranlagung, verfügt eine Person überein Bruttojahreseinkommen von CHF 120'000+ oder weiteres nicht quellensteuerpflichtiges Einkommen bzw. Vermögen (kantonale Unterschiede beachten!). Diese Personen müssen zwingend eine Steuererklärung ausfüllen. Seit der Reform kann jedoch auch freiwillig eine Steuererklärung eingereicht werden.

Viele Steuerpflichtige können finanziell von dieser Möglichkeit profitieren. Berufskosten, Krankheitskosten und Einzahlungen in die 3. Säule können so steuerlich in Abzug gebracht werden. Das kann eventuell zu einer Teilrückerstattung der Steuerschuld führen.

Es gilt jedoch zu beachten, dass Steuerpflichtige, die einmal ordentlich im Register aufgenommen wurden, dazu verpflichtet sind jedes Jahr eine Steuererklärung einzureichen.

Antrag für nachträglich ordentliche Veranlagung stellen

Um nachträglich ordentlich veranlagt zu werden, muss bis zum 31.03 des Folgejahres ein Antrag and die kantonale Steuerverwaltung des Wohnkantons gestellt werden. Der Antrag kann in der Regel online gestellt werden.

Überschreitet eine quellensteuerpflichtige Person die Grenzwerte bei Einkommen oder Vermögen und meldet dies nicht beim Steueramt, kann dies steuerstrafrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

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