Homeoffice und Steuern: Was du wissen musst
Homeoffice ist inzwischen Standard, doch wie wirkt sich das steuerlich aus und welche kantonalen Unterschiede gibt es?

Die Corona-Krise hat viele Arbeitnehmende ins Homeoffice verbannt. Mittlerweise ist das Homeoffice jedoch ein allgegenwärtiger Bestandteil der Arbeitswelt. Für viele gar eine Anforderung an den Arbeitgeber. Doch was bedeutet das für die Steuern? Wie werden die Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers behandelt? Welche Berufsauslagen können abgezogen werden? Und wie unterscheiden sich die Regelungen je nach Kanton? In diesem Beitrag erfährst du alles Wichtige zum Thema Homeoffice und Steuern.
Entschädigung für das Arbeitszimmer
Wenn du im Homeoffice arbeitest, stellt sich die Frage, ob die Entschädigung des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers als steuerpflichtiger Lohn oder als steuerfreier Spesenersatz gilt. Die Antwort hängt davon ab, ob dein Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt oder nicht.
- Wenn der Arbeitgeber dir einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, gilt die Entschädigung als steuerpflichtiger Lohn. Das heisst, du musst sie in deiner Steuererklärung als Einkommen deklarieren und darauf Steuern und Sozialabgaben bezahlen.
- Wenn der Arbeitgeber dir jedoch keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, gilt die Entschädigung als steuerfreier Spesenersatz. Das heisst, du musst sie nicht in der Steuererklärung angeben und zahlst darauf keine Steuern und Sozialabgaben.
Die Höhe der Entschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern wird zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden vereinbart.
Sonstige Entschädigungen
Neben der Entschädigung für das Arbeitszimmer kann dein Arbeitgeber dir auch andere Kosten erstatten, die im Zusammenhang mit dem Homeoffice entstehen. Dazugehören z.B. die Kosten für IT-Infrastruktur, Internet, Büromaterial, etc. Diese Kosten gelten ebenfalls als steuerfreier Spesenersatz, vorausgesetzt diese können nachgewiesen werden. Andernfalls werden sie als steuerpflichtiger Lohn behandelt.
Abzug von Berufsauslagen
Wenn du im Homeoffice arbeitest, kannst du unter Umständen auch einige Berufsauslagen von den Steuern abziehen. Dazu gehören:
- Die Kosten für das Arbeitszimmer: Wenn du ein separates Zimmer ausschliesslich für berufliche Zwecke nutzt und keinen anderen Arbeitsplatz hast, kannst du die anteiligen Kosten für Miete, Heizung, Strom, etc. abziehen. Die Höhe des Abzugs hängt von der Grösse des Zimmers und dem Mietzins ab.
- Die Reisekosten: Wenn du gelegentlich an deinen Arbeitsort fahren musst, kannst du die effektiven Reisekosten von Beispielsweise dem ÖV abziehen, oder die Pauschale von 0.70 Franken pro Kilometer wenn du das Auto verwendest.
- Die Verpflegungskosten: Wenn du aus beruflichen Gründen auswärts essen musst, kannst du die effektiven Verpflegungskosten oder die Pauschale von 15 Franken pro Tag abziehen.
Kantonale Unterschiede
Die steuerliche Behandlung des Homeoffice kann je nach Kanton unterschiedlich sein. Einige Kantone haben aufgrund der Corona-Krise spezielle Regelungen erlassen, um den Arbeitnehmenden entgegenzukommen. So haben z.B. die Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt den Abzug für das Arbeitszimmer erhöht oder den Selbstbehalt für die Verpflegungskosten gesenkt. Es empfiehlt sich daher, sich bei Unklarheiten direkt and das jeweilige Steueramt zu wenden.
Fazit
Das Homeoffice bringt einige steuerliche Folgen mit sich, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende beachten müssen. Die Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung des privaten Arbeitszimmers und andere Kosten sind je nach Situation steuerpflichtig oder steuerfrei. Die Arbeitnehmenden können zudem einige Berufsauslagen von den Steuern abziehen ,wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Da die Regelungen je nach Kanton variieren können, empfiehlt es sich trotzdem sich im Vorhinein schlau zumachen.