Möglichkeit der Verbuchung einer Busse als Rückstellung
Juristische Personen können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erfassen, um den steuerbaren Gewinn zu mindern, ausgenommen bei strafrechtlichen Bussen.

Juristische Personen können Rückstellungen als Aufwand in der Buchhaltung erfassen, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, was zu einer Reduktion des steuerbaren Gewinnes führt. Auch für Bussen oder andere finanzielle Sanktionen können Rückstellungen gemacht werden, allerdings nur wenn die Busse keinen Strafcharakter aufweist.
Was sind Rückstellungen?
Bei einer Rückstellung besteht die Verpflichtung zu einer Leistung, die sich in der Regel auf rechtliche Verpflichtungen stützt oder aber auch auf einen Vorfall in der Vergangenheit. Der Eintritt und die Höhe der Leistungspflicht stehen noch nicht fest oder sind nicht genau bezifferbar. Rückstellungen werden etwa gebildet für Prozessrisiken von Gerichtsverfahren, schwebende Geschäfte, ungewisse Verbindlichkeiten, unterlassene Aufwendungen oder drohende Verluste. Juristische Personen können Rückstellungen gem. Art. 27 Abs. 2 DBG als Aufwand in der Buchhaltung erfassen, wenn sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Diese Aufführung in der Erfolgsrechnung hat zur Folge, dass der steuerbare Gewinn reduziert wird. Unter geschäfts- oder berufsmässige Rückstellungen fallen Art. 29 Abs. 1 DBG insbesondere Rückstellungen für: