Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer in der Schweiz zielt darauf ab, Steuerhinterziehung zu verhindern, indem Erträge aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Die Verrechnungssteuer ist eine vom Bund erhobene Steuer, welche auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben wird. Ziel der Steuer ist die Eindämmung der Steuerhinterziehung.
Verrechnungssteuer: Was ist das?
Die Verrechnungssteuer ist eine an der Quelle erhobene Steuer. Für den in der Schweiz wohnhaften Steuerpflichtigen führt die Verrechnungssteuer zu keiner Belastung sofern er seiner Deklarationspflicht nachkommt. Die Verrechnungssteuer wird erhoben auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen, auf schweizerischen Lotteriegewinnen sowie auf bestimmten Versicherungsleistungen. Die Zinserträge bis zu einem Betrag von CHF 200 sind bei allen Kundenguthaben von der Steuer befreit. Dies allerdings nur, sofern nur ein einziger Abschluss pro Kalenderjahr gemacht wird. Ebenfalls sind Lotteriegewinne bis zu einem Betrag von CHF 1000 neuerdings von der Verrechnungssteuer befreit.
Da die Steuer an Personen in der Schweiz zurückerstatttet wird, dient sie in erster Linie der Verhinderung von Steuerhinterziehung. Sie ist im Inland eine sogenannte Sicherungssteuer. Damit wird ein Anreiz geschaffen, im Rahmen der Steuererklärung alle Vermögens- und Einkommensteile zu deklarieren. Die Höhe der Verrechnungssteuer beträgt 35% auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen, 15% auf Leibrenten und Pensionen sowie 8% auf Versicherungsleistungen in Kapitalform. Die Steuer wird nicht beim Empfänger erhoben sondern direkt beim Schuldner der steuerbaren Leistung. Dies ist bei der Auszahlung einer Dividende die ausschüttende Aktiengesellschaft und bei der Zinsauszahlung an Kunden die dazu gehörige Bank.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Vst bei ihrem Wohnsitzkanton einzureichen. Juristische Personen sowie Kommandit- und Kollektivgesellschaften beantragen ihre Rückerstattung direkt und ausnahmslos bei der eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Rückerstattungsanspruch ist zu belegen, was üblicherweise mit einem Wertschriftenverzeichnis erfolgt. Er kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht machen, spätestens aber nach drei Jahren ist der Rückerstattungsanspruch in der Regel verwirkt.