Straflose Selbstanzeige und vereinfachte Erben-Nachbesteuerung – Teil 4: vereinfachte Erben-Nachbesteuerung
Die Schweiz bekämpft Steuerhinterziehung mit Anreizen wie der straflosen Selbstanzeige und der vereinfachten Erben-Nachbesteuerung.

In den vergangenen Jahren, speziell seit der Finanzkrise von 2007/2008, wird verstärkt gegen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorgegangen. Der Fokus liegt dabei nicht nur auf der Verhinderung von künftigen Steuerdelikten. In der Schweiz sorgt die straflose Selbstanzeige und die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung für einen Anreiz, bisher unversteuerte Einkünfte und Vermögen in die Legalität zu führen. Findea erklärt diese Konzepte in einer vierteiligen Beitragsserie. Dieser letzte Beitrag erklärt die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung.
Wie im zweiten Beitrag erklärt wurde, ist die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung nur für die direkte Bundessteuer und die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone anwendbar. Geregelt ist sie in Art. 153a DBG bzw. Art. 53a StHG.Ist eine Person gestorben, so erhalten alle Erben den Anspruch, unabhängig voneinander die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung zu verlangen. Dieses Recht steht auch dem Willensvollstrecker oder dem Erbschaftsverwalter zu. Ausgeschlossen ist die vereinfachte Erben-Nachbesteuerung für Erbschaften, welche amtlich oder konkursamtlich liquidiert werden.Die Option der vereinfachten Erben-Nachbesteuerung ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie dies bei der straflosen Selbstanzeige der Fall ist (siehe dritter Beitrag). Dies sind:1. Die Hinterziehung darf noch keiner Steuerbehörde bekannt sein.2. Die Anzeigende Person muss die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und3. Sie muss sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.Ein wesentlicher Unterschied zur straflosen Selbstanzeige ist die Dauer, für welche die Nachsteuer verlangt wird. Ist es bei der straflosen Selbstanzeige ein Zeitraum von zehn Jahren, sind es bei der Erben-Nachbesteuerung lediglich drei Jahre.
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