Regelungen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer werden gelockert
Der Bundesrat plant, die Verrechnungssteuer auch bei fahrlässig ungemeldeten Einkünften zurückzuerstatten, um auf Kritik an strikten Gerichtsurteilen zu reagieren.
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Die Verrechnungssteuer soll zukünftig auch zurückerstattet werden, wenn die ihr zugrunde liegenden Einkünfte fahrlässig nicht deklariert wurden. Damit geht der Bundesrat auf die Kritik an den mittlerweile zahlreichen und strengen Bundesgerichtentscheiden ein.
Strikte Urteile
Wie in unserer Beitragsserie zu der Verrechungssteuer beschrieben, existiert die Verrechnungssteuer zum Zweck der Verhinderung von Steuerhinterziehung. Sie wird auf Erträge des beweglichen Kapitalvermögens (insbesondere Dividenden, Zinsen und Lotteriegewinne), auf Leibrenten und Pensionen sowie auf gewissen sonstigen Versicherungsleistungen erhoben. Solange man sämtliche Einkünfte korrekt deklariert hat, wird sie aber zurückerstattet. Unterlässt man dies, verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.
Das Bundesgericht hat sich in dieser Angelegenheit jüngst sehr strikt gezeigt, indem es die Urteile stets zugunsten der Steuerbehörden entschied. Gemäss einem aktuellen Urteil erhielt beispielsweise ein Ehepaar die Steuer in Höhe von 45'500 Fr. nicht zurück, da es bei ihrer Steuererklärung die Beteiligung an einer Gesellschaft zwar deklariert hat, die Dividendenerträge daraus versehentlich aber unerwähnt liess.
Fahrlässigkeit soll nicht mehr bestraft werden
Kritik aus Politik und Wirtschaft haben den Bundesrat nun aber dazu bewegt, diese Regelungen zu lockern. Gemäss seiner Botschaft soll die Verrechnungssteuer auch dann zurückerstattet werden, wenn die Deklaration der Einkünfte fahrlässig unterblieb. Erreicht wird dies durch eine Lockerung der Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration. Zukünftig sollen fahrlässig nicht deklarierte Einkommen auch nachträglich gemeldet werden können; entweder spontan oder nach Aufforderung bzw. Aufrechnung durch die Steuerbehörden. Jedoch muss dies vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung geschehen. So soll eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer nur noch auf Fälle einer versuchten Steuerhinterziehung wirken und nicht mehr auf Fahrlässigkeit. Nach Inkrafttreten der Vorlage ist mit einer Verminderung von Steuereinnahmen zu rechnen, da die Verrechnungssteuer künftig häufiger zurückerstattet wird.
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