Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – Teil 3 Nachzahlungen

Erfahren Sie im letzten Teil unserer Serie, wie und wann Nachzahlungen bei abgezogenen Ausbildungs- und Umschulungskosten anfallen können.

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2017
Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten – Teil 3 Nachzahlungen
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Seit der Steuerperiode 2016 können Private ihre Kosten für eine berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, inkl. Umschulung bis zu einem Gesamtbeitrag von CHF 12'000 von den Steuern abziehen. In unserer dreiteiligen Reihe erklären wir ihnen, welche Kosten unter welchen Voraussetzungen von den Steuern abgezogen werden können. In diesem letzten Beitrag erklären wir, wann es zu Nachzahlungen der Privaten kommen kann.

Der Abzug

Wie in Teil 1 und Teil 2 bereits angetönt handelt es sich um einen «allgemeine Abzug». Dies bedeutet, dass gesamthaft CHF 12'000 für Aus- und Weiterbildungskosten sowie für Umschulungskosten abgezogen werden können. Zudem wird aus Art. 17 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. Art. 33 Abs. 1 Bst. J DBG klar, dass nur jene Kosten abgezogen werden können, welche vom Steuerpflichtigen selbst bezahlt werden.

Nachzahlungen

Zu Nachzahlungen kann es kommen, wenn der Arbeitgeber sich nach der Aus- oder Weitbildung, bzw. nach der Umschulung entscheidet doch einen Teil oder sämtliche Kosten zu übernehmen. Diese stellen nach Art. 17 Abs. 1bis DBG kein steuerbares Einkommen dar. Somit wurden in der Steuerperiode zu viele Abzüge getätigt, welche es später aufzurechnen gibt. Dies kann zu Nachzahlungen führen. Wichtig ist auch hier wieder die Grenze des Gesamtbetrages von CHF 20'000 im Kopf zu behalten. Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Die Ausbildungskosten betragen CHF 30'000. In der Steuererklärung wurde der gesamte Abzug von CHF 12'000 vorgenommen. Zu einer Nachzahlung kommt es erst, wenn sich der Arbeitgeber entscheidet mehr als CHF 18'000 der Kosten zu übernehmen. Wird weniger übernommen, so ist der Anteil des Arbeitnehmers immer noch grösser als CHF 12'000 und er ist zum vollen Abzug berechtigt. Wird aber mehr übernommen bspw. CHF 20'000, so hat der Arbeitgeber effektiv nur CHF 10'000 selbst bezahlt. Somit muss die Differenz von CHF 2'000 in der kommenden Steuerperiode aufgerechnet werden, was zu Nachzahlungen führen kann.

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