Abziehbare Kosten bei der selbständigen Erwerbstätigkeit
Freiberufler können zur Ermittlung ihres Einkommens geschäftsbedingte Kosten wie Personal- und Mietkosten von der Steuer abziehen.

Zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit dürfen Kosten, die geschäfts- oder berufsmässig begründet sind, abgezogen werden. Es können grundsätzlich alle Kosten abgezogen werden, die für die Erzielung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendig sind (Z.B.: Personal- und Mietkosten). Die Ausnahmen sind im Gesetz geregelt.
Abziehbare Kosten haben einen entscheidenden Einfluss auf die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Blogbeitrag). Nach Art. 27 Abs. 1 DBG dürfen der Erfolgsrechnung nur geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten belastet werden. In Abs. 2 von Art. 27 DBG werden insbesondere folgende Kosten erwähnt: