Kinderabzug für Volljährige in Ausbildung
In der Schweiz bleiben viele junge Erwachsene auch nach der Lehre auf elterliche Finanzhilfen angewiesen – ein Überblick zum Kinderabzug in der Steuererklärung.

Immer mehr junge Erwachsene in der Schweiz, die nach ihrer Lehre eine weiterführende Ausbildung anstreben oder ein Universitätsstudium beginnen, sind weiterhin auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Dieser Artikel informiert Eltern über wichtige Aspekte des Kinderabzugs für volljährige Kinder in ihrer Steuererklärung.
Erstausbildung und Kinderabzug
Die Steuergesetzgebung erlaubt den Kinderabzug, wenn sich das Kind in seiner Erstausbildung befindet. Aber was zählt alles zur Erstausbildung? Dazu gehören die Lehre, die Maturität und die Berufsmaturität, sowie Weiterbildungen an Fachhochschulen. Sogar ein komplettes Universitätsstudium, bis hin zum Doktortitel nach dem Gymnasium, kann als Erstausbildung betrachtet werden. Kurz gesagt, jede Weiterbildung, die in direktem Zusammenhang mit Lehre oder dem Abschluss der Sekundarstufe 2 steht, gilt als Teil der Erstausbildung.
Unterbrechungen während der Ausbildung
Eine zeitweise Unterbrechung der Ausbildung, etwa durch Arbeit nach der Lehre oder den Besuch der obligatorischen Militärschule, beendet die Erstausbildung nicht, sondern pausiert sie nur. Wichtig ist, dass diese Unterbrechungen angemessen sind und nicht zu lange andauern, damit die Ausbildung, beispielsweise an einer Universität, fortgesetzt werden kann.
Teilzeitstudium und Einkommen
Das Einkommen Ihres Kindes während des Studiums ist entscheidend dafür, ob Sie den Kinderabzug geltend machen können. Der maximalzulässige Bruttolohn variiert je nach Kanton, aber generell gilt, dass ein Einkommen unter 15.000 CHF nicht ausreicht, um den eigenen Lebensunterhalt zudecken. In solchen Fällen bleibt der Kinderabzug für die Eltern weiterhin bestehen.