Ermessensveranlagung: Schätzung des steuerbaren Einkommens

Versäumt eine Person die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung, droht eine Ermessensveranlagung durch die Steuerbehörden.

09
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02
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2022
Ermessensveranlagung: Schätzung des steuerbaren Einkommens
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Unterlässt es eine steuerpflichtige Person nach einmaliger Mahnung die ausgefüllte Steuererklärung einzureichen, nehmen die Steuerbehörden eine Ermessensveranlagung vor. Dabei stellen sie auf Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen ab.

In der Schweiz ordentlich steuerpflichtige Personen müssen jährlich innert Frist ihre Steuererklärung ausfüllen. Wer dieser Pflicht auch auf Mahnung hin nicht nachkommt, muss nicht nur mit einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 174 DBG), sondern auch mit einer Ermessensveranlagung (Art. 130 DBG) rechnen.

Zweck und Bedeutung der Ermessensveranlagung

Die Ermessensveranlagung dient dazu, das steuerbare Einkommen und die geschuldete Steuer eines Steuerpflichtigen zu ermitteln. Hat die steuerpflichtige Person es vernachlässigt, den Steuerbehörden die zur Bemessung der Steuerlast erforderlichen Unterlagen einzureichen, kann diese den relevanten Sachverhalt mithilfe der Ermessensveranlagung bestimmen. Ausserdem dient die Ermessensveranlagung als Schutzmassnahme für alle zahlungswilligen Steuerpflichtigen, denn sie stellt sicher, dass niemand der Besteuerung durch schlichte Nichteinreichung der Steuererklärung entgehen kann. Es wird folglich die Gleichbehandlung der steuerpflichtigen Personen gewährleistet.

Voraussetzungen der Ermessensveranlagung

Eine Ermessensveranlagung wird von den Steuerbehörden nur dann durchgeführt, wenn eine Sachverhaltslücke vorliegt. Diese liegt dann vor, wenn das steuerbare Einkommen und die geschuldete Steuer aufgrund fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Steuerpflichtigen oder aufgrund objektiver Unmöglichkeit nicht ermittelt werden können. Vor Durchführung der Ermessensveranlagung erfolgt eine Mahnung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Untersuchung im Falle objektiver Unmöglichkeit.

Methoden der Ermessensveranlagung

Bei Vornahme der Ermessensveranlagung kann die Steuerbehörde Erfahrungszahlen, Vermögens- sowie Lebensentwicklung der steuerpflichtigen Person berücksichtigen. Wird die Einschätzung anhand von Erfahrungszahlen und Vermögensentwicklung vorgenommen, stellt die Steuerbehörde auf die Steuererklärungen der vergangenen Jahre, vergleichstypische Werte und bewährte Prognosen ab. Im Falle der Ermessensveranlagung nach dem Lebensstandard wird das mutmassliche Einkommen der steuerpflichtigen Person anhand ihrer Aufwendungen geschätzt. Fehlt es gänzlich an relevanten Werten, kann die Steuerbehörde unter Umständen auch eine intuitive Einschätzung vornehmen. Im Einzelfall ist diejenige Methode anzuwenden, mit der die wenigsten Unsicherheiten verbunden sind. Die Einschätzung der Steuerbehörde hat sich zudem auf den Bereich des Sachverhalts zu beschränken, der nicht betragsmässig feststellbar ist.

Anfechtung der Ermessensveranlagung

Der Steuerpflichtige kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Folglich hat die steuerpflichtige Person kein Recht, gegen eine lediglich geringfügige erhöhte Einschätzung vorzugehen. Dies kann dazu führen, dass im Endeffekt höhere Steuern anfallen, als wenn die Steuererklärung ordnungsgemäss ausgefüllt worden wäre. Die Einsprache gegen die Ermessensveranlagung ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

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