Forderungsverzicht bei einer Unternehmenssanierung
Forderungsverzichte auf Gesellschafterdarlehen können in Ausnahmefällen als steuerlich ertragsunwirksame Sanierungsgewinne gelten.

Ein probates Mittel für die Unternehmenssanierung sind Forderungsverzichte auf Gesellschafterdarlehen. Grundsätzlich sind diese aber ertragswirksam und stellen so echte Sanierungsgewinne dar. Um Verlustvorträge mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen, müssen sie als ertragsunwirksam und als unechte Sanierungsgewinne gelten. In zwei Ausnahmen ist dies der Fall.
Die Unternehmenssanierung bezweckt die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Rentabilität einer überschuldeten Gesellschaft. Ein Mittel dafür sind etwa Verzichte auf Forderungen der Gesellschafter, welche meist in Form von Gesellschafterdarlehen bestehen. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind Forderungsverzichte durch Gesellschafter grundsätzlich gleich zu behandeln wie Forderungsverzichte von Dritten: Der Gesellschaft erwächst dadurch ein ertragswirksamer Vermögenszugang, also ein echter Sanierungsgewinn. Alle zulasten dieses echten Sanierungsertrags vorgenommenen Verlustausbuchungen, Abschreibungen und Rückstellungen gelten als steuerlich erfolgt und können somit nicht steuerwirksam nachgeholt werden.
Zu sanierende Unternehmen haben aber häufig Interesse daran, einen ertragsunwirksamen Vermögenszugang, also einen unechten Sanierungsgewinn, zu erzielen, um die noch nicht verfallenen Verlustvorträgen mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen. Es gibt zwei Ausnahmen, in denen Forderungsverzichte auf Gesellschaftsdarlehen als steuerlich ertragsunwirksam gelten: