Anmeldung und Abrechnung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens
In der Schweiz können kleine Arbeitgeber Löhne mittels eines vereinfachten Verfahrens abrechnen, indem sie Arbeitnehmer bei Ausgleichskassen und Unfallversicherern anmelden.

Für kleine Arbeitgeber besteht in der Schweiz die Möglichkeit, geringe Lohnsummen mit einem vereinfachten Verfahren abzurechnen. Dabei müssen die Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse und dem Unfallversicherer angemeldet werden.
Anmeldung bei der Ausgleichskasse
Die Anmeldung geschieht bei der zuständigen Ausgleichskasse. Meist ist die Verbandsausgleichskasse zuständig, falls der Arbeitgeber einem Gründerverband angehört. Ansonsten ist die Ausgleichskasse zu wählen, an dem Sitz des Arbeitgebers.
Die Anmeldung bei den Ausgleichskassen umfasst die Anmeldung für die AHV/IV/EO und ALV sowie die Familienausgleichskasse und die Quellensteuer.
Anmeldung beim Unfallversicherer
Hierbei gibt es folgende zwei Möglichkeiten: