Für ausländische Firmengründer bieten wir spezielle Gründungspakete an, die die Bedürfnisse ausländischer Gründer in umfassenden Paketen zu Vorzugskonditionen abdecken.
Geben Sie Ihr Gründungsvorhaben bequem online ein und profitieren Sie von der Kostenbeteiligung unserer Partner. In wenigen Klicks stellen Sie so Ihr massgeschneidertes Gründungspaket zusammen.
Sobald Sie die unverbindliche Offerte berechnet haben, erfassen Sie Ihre Firmendaten. Anschliessend können Sie die Firmengründung bestellen.
Unsere Juristen melden sich innerhalb der genannten Frist (oft weniger als 24 Stunden) bei Ihnen. Sie erhalten alle relevanten Gründungsdokumente, können Unklarheiten besprechen und Ihr persönliches Beratungsgespräch vereinbaren.
Sie können alle Gründungsdokumente zuhause in Ruhe prüfen, ausdrucken und unterschreiben.
Nun müssen Sie eine amtliche Unterschriftsbeglaubigung einholen (z.B. beim Gemeindeamt). Diese bestätigt, dass die geleistete Unterschrift wirklich Ihre eigene sind.
Wir übermitteln alle Gründungsdokumente an das Handelsregister und stellen sicher, dass Ihre Firma erfolgreich im Handelsregister eingetragen wird. Bei Kapitalgesellschaften wird das einbezahlte Kapital nach der Publikation auf ein Geschäftskonto übertragen und steht Ihrer Gesellschaft zur Verfügung.
Herzliche Gratulation zur erfolgreichen Firmengründung. Ihre Firma ist jetzt aktiv und kann Geschäfte tätigen.
Um als Ausländer in der Schweiz eine Firma gründen zu können, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Bedingungen aufgelistet.
Für Ihre Firmengründung benötigen Sie einen Anwalt, der Ihre Gründungsdokumente sowie die Inhaberidentität bestätigt. Unser Partner, STARTUPS.CH, arbeitet mit einem lokalen Notar zusammen, der die Beglaubigung sämtlicher Urkunden übernimmt.
Für den Firmensitz benötigen Sie eine Schweizer Adresse. Falls Sie nicht in der Schweiz leben, benötigen Sie eine Domiziladresse an dem offiziellen Gründungsort. Dieser fungiert ebenfalls als Postadresse. Domizile können des Weiteren Steuervorteile mit sich bringen, abhängig von dem Kanton in dem die Gesellschaft domiziliert ist.
Jedes Schweizer Unternehmen benötigt eine in der Schweiz ansässige Person. Falls keiner der Unternehmensgründer diese Voraussetzung erfüllt, können diese Aufgabe Anwälte oder Treuhänder übernehmen und die Gesellschaft vertreten. Selbstverständlich werden weiterhin alle operativen Entscheidungen von den Gründern getroffen.
Falls Sie sich entscheiden in die Schweiz zu ziehen, benötigen Sie eine Aufenthaltsgenehmigung. Die entsprechende Genehmigung ist abhängig von der Nationalität, den Vermögensverhältnissen und der Beschäftigung in der Schweiz.
Die Gründung einer Einzelfirma ist unkompliziert und erfordert keine Mindesteinlagen. Einzelfirmen sind Betriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Viele Neuunternehmer, die eine Kleinst- bzw. Kleinfirma gründen, wählen für den Anfang diese Rechtsform.
Sie ist die beliebteste Rechtsform in der Schweiz: Mit einer GmbH kann die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen werden. Die Haftungssumme ist auf das Gesellschaftskapital beschränkt. Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, in der sich eine oder mehrere Personen zu einer eigenen Gesellschaft zusammenschliessen. Jeder Gesellschafter haftet maximal bis zum Betrag seines eingetragenen Stammkapitals.
Mit einer Aktiengesellschaft kann eine persönliche Haftung ausgeschlossen werden. Zudem geniesst sie in der Öffentlichkeit einen sehr guten Ruf. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Findea unterstützt Jungunternehmen in den Bereichen Treuhand, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung. Unsere Mission besteht darin, Ihnen möglichst viel Aufwand von den Schultern zu nehmen, damit Sie sich auf die von ihrem Unternehmen benötigten Aufgaben fokussieren können.
Grundsätzlich können sich ausländische Personen für 3 Monate ohne spezielle Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten. Wollen sie darüber hinaus bleiben, müssen Sie eine Aufenthaltungsbewilligung beantragen, die von verschiedenen Voraussetzung abhängig ist.
Die drei entscheidenden Kriterien bei der Erteilung der Bewilligung sind zum einen die Dauer des Aufenthalts, das Herkunftsland der einreisenden Person sowie der Zweck des Aufenthalts.
Beim Herkunftsland wird grundsätzlich unterschieden zwischen Einwanderern aus EU/EFTA Staaten bzw. Drittstaaten.
Durch die Verträge zwischen den EU/EFTA Staaten besteht das Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung, falls die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Für Bürger aus EU Neustaaten kann es Sonderregelungen geben.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Personen aus Drittstaaten richtet sich nach dem Ausländergesetz (AuG). Dabei wird meist an die Person höhere Voraussetzungen gestellt.
Für die Aufenthaltsbewilligung ist der Aufenthaltszweck entscheidend. Hierbei kann unter Folgenden entschieden werden:
Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (selbständig oder unselbständig)
Aufenthalt zwecks Verbleib bei der Familie (Familiennachzug)
Aufenthalt als Nichterwerbstätiger (z.B. Rentner oder Privatier)
Aufenthalt zwecks Ausbildung/Studium
Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung
Verbleib in der Schweiz aufgrund eines Härtefalles
Ist der angegebene Zweck nicht mehr gegeben, läuft meist auch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab. Jedoch gibt es auch hier Sonderregelungen.